Die Kritik am Energieausweis 2027 kommt nicht nur von Verbänden: Der Bundestag selbst nahm am 10. Juli 2026 „mit Besorgnis“ zur Kenntnis, dass die Reform zu neuer Bürokratie führt, und der Normenkontrollrat nannte den Entwurf „nicht praxistauglich“. Trotzdem gilt das neue Ausweisrecht ab 1. Januar 2027 unverändert, auch in Bremen. Eine Entschließung ändert kein Gesetz.
Ein Parlament beschließt ein Gesetz.
Am selben Tag schreibt es auf, dass ihm dieses Gesetz Sorgen macht.
Ich finde das bemerkenswert. Sie vermutlich auch, wenn Sie in Bremen ein Haus verkaufen, eine Ladenfläche vermieten oder öffentliche Gebäude verwalten.
Ich bin Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer von energiepass® BREMEN. Seit 2018 erstellen wir ausschließlich Bedarfsausweise, jeden mit DIBt-Registriernummer, weil ich sie für aussagekräftiger halte als Verbrauchsausweise.
Meine Skepsis gilt etwas anderem. Dem Aufwand, der ab 2027 dazukommt, ohne dass ein einziges Gebäude dadurch weniger Energie braucht.
Wie ich in meinem Beitrag über den teureren Energieausweis ab 2027 und den versprochenen Bürokratieabbau beschrieben habe, bringt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) ab 2027 eine neue Rechennorm, neue Pflichtangaben und für Nichtwohngebäude eine neue Klassenlogik. Den Gesamtüberblick finden Sie unter GModG beschlossen: was sich beim Energieausweis ändert.
Hier geht es um die Kritiker. Sie erfahren, wer was bemängelt, was davon die EU vorgibt, was das für Behördengebäude und Häuser mit Laden in Bremen und Bremerhaven heißt und was Sie 2026 noch selbst in der Hand haben.
Warum gilt ein Gesetz, das dem Bundestag selbst Sorgen macht?
Das neue Energieausweisrecht gilt, weil der Bundestag die Novelle am 10. Juli 2026 mit 323 zu 271 Stimmen beschlossen hat. Die am selben Tag angenommene Entschließung warnt vor Bürokratie, ändert aber keine Zeile des Gesetzes.
Hier ist der Satz im Wortlaut:
„Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt.“
Entschließung des Deutschen Bundestags vom 10. Juli 2026, empfohlen in BT-Drucksache 21/7009, Seite 7
Ein Widerspruch? Nicht ganz.
Die europäische Gebäuderichtlinie ist verbindlich. Ein Parlament, das sie für zu kompliziert hält, kann sie nicht einfach weglassen. Es kann umsetzen und gleichzeitig um eine Änderung bitten.
Genau das tut die Entschließung. Sie fordert die Bundesregierung auf, sich in der EU „für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen“. Und sie hält fest, dass die kurzen Fristen „insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor große Herausforderungen“ stellen.
Die Gespräche laufen also weiter. Das Recht steht trotzdem.
Nach Artikel 9 Abs. 2 der Novelle, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, tritt der Energieausweis-Teil am 1. Januar 2027 in Kraft. Eine Übergangsfrist für die Ausweisregeln gibt es nicht.
Wer auf eine Rücknahme hofft, wartet auf zwei Dinge: eine geänderte Richtlinie in Brüssel und danach ein neues Gesetz in Berlin. Beschlossen ist keins davon.
Was bemängeln Normenkontrollrat und Bundesrat konkret?
Der Nationale Normenkontrollrat nannte den Gesetzentwurf „nicht praxistauglich“ und kritisierte, dass Verbände nur vier Tage für ihre Stellungnahme hatten. Der Bundesrat sieht in den Nachweispflichten der Energieausweise erheblichen Mehraufwand ohne Mehrwert.
Der Normenkontrollrat ist ein unabhängiges Gremium, das für die Bundesregierung die Folgekosten neuer Gesetze prüft. Seine Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026 nennt den Entwurf auf Seite 3 „nicht praxistauglich“.
Vier Tage hatten die Verbände für ihre Antwort.
Vier Tage für ein Gesetz, das im Bundesgesetzblatt später 59 Seiten füllt. Würden Sie einen Vertrag dieser Länge so schnell unterschreiben?
Auf Seite 10 wird der Rat beim Energieausweis konkret: Der Umstellungsaufwand werde „deutlich höher ausfallen“. Eine Übererfüllung der EU-Vorgaben sah er nicht (Seite 2). Seine Empfehlung an die Bundesregierung: Wo Vorschläge der Verbände die 1:1-Umsetzung betreffen, solle sie sich für eine Änderung der EU-Richtlinie einsetzen.
Der Bundesrat wird grundsätzlicher. In seinem Beschluss vom 12. Juni 2026, Drucksache 292/26 (B), steht unter Ziffer 21 auf Seite 26:
„Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden wäre.“
Eine zweite Stelle betrifft Bremer Häuser mit Laden im Erdgeschoss direkt. Der Bundesrat bat zu prüfen, ob für gemischt genutzte Gebäude „nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können“, nachzulesen in BT-Drucksache 21/6565 auf Seite 5. Die Bundesregierung antwortete auf Seite 23 derselben Drucksache, sie „wird die Vorschläge prüfen“.
Im Gesetz steht etwas anderes. Nach § 82 Abs. 1 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung gibt es den Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
Welche Kosten hat die Bundesregierung nicht beziffert?
Die Bundesregierung rechnet bei den Energieausweisen der Wirtschaft mit einem pauschalen Aufschlag von 20,4 Millionen Euro pro Jahr, ausdrücklich „aufgrund der Unsicherheit“. Die neue Ausweispflicht für Behördengebäude nach § 80 Abs. 6 GModG hat sie nicht beziffert, weil die Verwaltung „nicht unmittelbar betroffen“ sei.
Die Rechnung steht in der Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 21/6278, auf den Seiten 86 f. und 93. Für die Wirtschaft schlägt die Regierung pauschal 50 Prozent auf 40,8 Millionen Euro auf. Einen eigenen Posten für den Wechsel vom Verbrauchs- zum Bedarfsausweis bei Nichtwohngebäuden gibt es nicht.
Und die Verwaltung? Sie brauche einen Ausweis nur, heißt es dort, „bspw. wenn sie ein Nichtwohngebäude errichtet oder vermietet“.
Das Gesetz verlangt mehr. Ab 1. Januar 2027 braucht nach § 80 Abs. 6 GModG jedes behördlich genutzte Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand einen Bedarfsausweis, sofern nicht bereits ein gültiger vorliegt. Ohne Flächengrenze. Ohne Verkauf, ohne Vermietung. Bisher betraf die Pflicht nur Behördengebäude über 250 m² mit starkem Publikumsverkehr.
Der Deutsche Städtetag hat diese Lücke benannt. In seiner Stellungnahme zur Anhörung am 22. Juni 2026, Ausschussdrucksache 21(9)286, schreibt er auf Seite 8, die Pflicht führe „gegenüber der bislang zulässigen Ausstellung von Verbrauchsausweisen zu zusätzlichem Erfüllungs- und Bürokratieaufwand“. Und zwar, „ohne dass aus Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eine zwingende Verpflichtung zu dieser Verschärfung eindeutig hervorgeht“.
Wer bezahlt diese Ausweise am Ende? In Bremen die Steuerzahler des Stadtstaats.
Sie wollen nicht auf Brüssel warten? Jetzt Festpreis für Ihren Bedarfsausweis berechnen: 299 EUR fürs Einfamilienhaus, 399 EUR fürs Mehrfamilienhaus, 899 EUR fürs Nichtwohngebäude, jeder Ausweis mit DIBt-Registriernummer und morgen in Ihrer Inbox, sobald Ihre Angaben vollständig sind. Lieber direkt sprechen? Rufen Sie mich an: 0421 6689 4123.
Was verlangt die EU und was hat Deutschland selbst entschieden?
Die EU verlangt Ausweise für behördlich genutzte öffentliche Gebäude, die Vertragsverlängerung als Anlass, das Ende der Denkmal-Ausnahme, die Klassen A bis G für Nichtwohngebäude und Sanierungsanforderungen dem Grunde nach. Dass Nichtwohngebäude nur noch einen Bedarfsausweis bekommen und ihre Klasse über ein Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7 entsteht, hat Deutschland selbst entschieden.
| Regel ab 1. Januar 2027 | EU-Vorgabe oder deutsche Entscheidung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausweis für behördlich genutzte Gebäude der öffentlichen Hand | EU-Vorgabe; dass es ein Bedarfsausweis sein muss, ist deutsch | Art. 20 Abs. 1 Buchst. b EPBD, § 80 Abs. 6 GModG |
| Vertragsverlängerung als Vorlageanlass | EU-Vorgabe | Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 EPBD |
| Denkmal-Ausnahme entfällt | EU-Vorgabe | Art. 20 Abs. 6 EPBD |
| Klassen A bis G für Nichtwohngebäude | EU-Vorgabe | Art. 19 Abs. 2 EPBD |
| Nichtwohngebäude nur noch mit Bedarfsausweis | deutsche Entscheidung | EPBD Anhang I Nr. 1 erlaubt beide Wege |
| Klasse über Referenzgebäude mit Faktor 0,7 | deutsche Entscheidung | § 86 Abs. 4 GModG, Anlage 10a |
| Renovierungsanforderungen ab 2030 und 2033 | EU-Vorgabe dem Grunde nach, Faktoren 3,5 und 2,95 deutsch | Art. 9 EPBD, § 40 GModG |
Im Ausschuss sagte die Koalition, das Gesetz setze die Richtlinie „eins zu eins“ um, nachzulesen in BT-Drucksache 21/7009 auf Seite 148.
Auch der Normenkontrollrat sah „keine Anhaltspunkte“ für eine Umsetzung über 1:1 hinaus (Stellungnahme 8108, Seite 2). Beim Nichtwohngebäude hätte die EU trotzdem mehr erlaubt. Die Richtlinie lässt für die Gesamtenergieeffizienz ausdrücklich beide Wege offen:
„anhand des berechneten oder erfassten Energieverbrauchs“
Richtlinie (EU) 2024/1275, Anhang I Nummer 1
Berechnet heißt Bedarf. Erfasst heißt Verbrauch. Deutschland hat sich bei Nichtwohngebäuden auf den Bedarf festgelegt, und die Gesetzesbegründung nennt auf Seite 113 keinen Grund dafür.
Neu ist auch die Klassenlogik. Das Referenzgebäude ist ein rechnerischer Zwilling Ihres Gebäudes: gleiche Geometrie, gleiche Fläche, gleiche Nutzung, aber genormte Hülle und Technik. Die Klasse ergibt sich aus dem Verhältnis Ihres Primärenergiebedarfs zu diesem Zwilling, dessen Wärmeversorgung mit Faktor 0,7 angesetzt wird. Klasse A gibt es bis 1,0 und nur für Nullemissionsgebäude, Klasse G beginnt über 3,5.
Wohngebäude behalten ihre Skala A+ bis H.
Was bedeutet das neue Ausweisrecht für Bremen und Bremerhaven?
Bremen ist Land und Stadtgemeinde zugleich, deshalb arbeiten Senatsbehörden, städtische Ämter und Ortsämter in derselben Stadt. Für jedes behördlich genutzte Gebäude im öffentlichen Eigentum ohne gültigen Ausweis verlangt § 80 Abs. 6 GModG ab 2027 einen Bedarfsausweis. Für Häuser mit Laden unten und Wohnungen oben gilt ab 2027 ein einziger Bedarfsausweis mit Zonen.
Welche Bremer Behördengebäude brauchen ab 2027 einen Ausweis?
In einem Flächenland verteilen sich Landes- und Kommunalbehörden auf viele Städte. Im Zwei-Städte-Staat Bremen sitzen Land, Stadtgemeinde Bremen und Magistrat Bremerhaven auf engem Raum.
Nehmen Sie ein kleines Amtsgebäude im Bremer Norden. 200 m² Nutzfläche, Eigentum der Stadt, kein Verkauf geplant.
Bis Ende 2026 braucht es keinen Energieausweis. Ab 1. Januar 2027 braucht es einen Bedarfsausweis.
Steht dasselbe Haus unter Denkmalschutz, war es bisher ausgenommen. Ab 2027 nicht mehr. Genau darauf zielt der Städtetag, wenn er schreibt, der Mehraufwand sei „gesondert zu berücksichtigen“, „insbesondere auch, da sich der Regelungsvorschlag auf denkmalgeschützte Gebäude erstreckt“.
Wer öffentliche Gebäude betreut, beantwortet jetzt drei Fragen: Was gehört der öffentlichen Hand? Was wird behördlich genutzt? Wo liegt schon ein gültiger Ausweis? Mehr zu Pflichten und Ablauf lesen Sie unter Energieausweise für Nichtwohngebäude.
Was gilt für das Bremer Haus mit Laden im Erdgeschoss?
Die Bäckerei unten, zwei Wohnungen darüber. Solche Häuser stehen Vor dem Steintor, an der Gröpelinger Heerstraße oder an der Hafenstraße in Bremerhaven-Lehe.
Für sie ändert sich 2027 die Logik des Ausweises:
| Frage | bis 31. Dezember 2026 | ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Wie viele Ausweise? | zwei, wenn der Laden mehr als 10 Prozent der Nutzfläche hat und sich Nutzung und Technik wesentlich unterscheiden | einer für das ganze Gebäude, in Zonen gerechnet |
| Welche Ausweisart? | Wohnausweis und Nichtwohngebäude-Ausweis | nur Bedarfsausweis |
| Welche Skala? | A+ bis H für den Wohnteil | nach überwiegender Nutzung: Wohnen A+ bis H, Gewerbe A bis G |
Verlängert Ihr Ladenmieter ab 2027 seinen Vertrag, ist das ein eigener Vorlageanlass, sofern kein gültiger Ausweis vorliegt. Details zu Paket und Zonen finden Sie bei den Energieausweisen für Mischgebäude.
Wie sehen Wirtschaft, Vermieter und Planer den neuen Ausweis?
Die Verbände kritisieren den Energieausweis ab 2027 aus verschiedenen Richtungen. Die DIHK will für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zurück, Haus & Grund lehnt den Ausweis bei Vertragsverlängerung ab, und der GIH aus der Energieberatung fordert umgekehrt den Bedarfsausweis als Standard.
| Wer | Dokument und Seite | Kernaussage im Wortlaut |
|---|---|---|
| DIHK | Stellungnahme vom 22. Mai 2026, S. 9 f. | „Es sollte auch für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ausdrücklich erhalten und als gleichwertig anerkannt werden.“ |
| Haus & Grund Deutschland | Ausschussdrucksache 21(9)282, S. 12 | Die Ausweitung auf Vertragsverlängerungen „ist abzulehnen“. |
| Bundesarchitektenkammer | Stellungnahme zum Referentenentwurf, Mai 2026, S. 6 | Zu § 41 GModG: „Der Energieausweis wechselt hier die Funktion: vom Informationsinstrument zum Vollzugsnachweis.“ |
| GIH | Stellungnahme vom 12. Juni 2026, S. 7 | „Reine Verbrauchsausweise sind aus fachlicher Sicht nicht geeignet, die energetische Qualität eines Gebäudes objektiv abzubilden.“ |
Fair bleiben gehört dazu. Die DIHK hält die Ausrichtung auf den Bedarf „mit Blick auf die EPBD“ für „grundsätzlich nachvollziehbar“. Und die Vertragsverlängerung als Anlass verlangt die EU, nicht Berlin.
Beim Ausweistyp stehe ich näher am GIH. Ein Verbrauchsausweis misst, wie jemand heizt. Ein Bedarfsausweis beschreibt, wie das Haus gebaut ist. Warum das für Sie zählt, erkläre ich unter Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis: was ist besser?
Welche Fehler sollten Bremer Eigentümer jetzt vermeiden?
Der teuerste Fehler ist, auf eine Rücknahme der Reform zu warten. Die Kritik ist berechtigt, das neue Recht gilt ab 1. Januar 2027 trotzdem.
- Auf Brüssel warten. Fehlt bei Verkauf oder Vermietung der Ausweis, drohen nach § 108 GModG bis 10.000 EUR Bußgeld; wer ihn nur nicht vorlegt oder nicht übergibt, riskiert bis 5.000 EUR.
- Den 2026er Ausweis für wertlos halten. Er gilt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre, eine Austauschpflicht gibt es nicht.
- A bis G für jedes Haus erwarten. Die neue Skala gilt nur für Nichtwohngebäude.
- Klasse F oder G mit einer Sanierungspflicht verwechseln. Für Wohngebäude gibt es keine. Für bestimmte Nichtwohngebäude knüpft § 40 GModG an das Referenzgebäude und die Stichtage 2030 und 2033 an, mit Ausnahmen.
- Das Denkmal für ausweisfrei halten. Das stimmt nur noch bis 31. Dezember 2026.
Was rate ich Eigentümern in Bremen und Bremerhaven aus der Praxis?
Wer 2026 verkauft oder vermietet oder 2027 einen Mietvertrag verlängern will, lässt den Bedarfsausweis am besten noch 2026 nach heutigem Recht erstellen. Er gilt zehn Jahre, und die Muster für Ausweise ab 2027 nach § 85 Abs. 3 GModG waren Mitte Oktober 2026 noch nicht bekannt gemacht.
Erster Tipp: Fangen Sie bei den Flächen an. Bei Häusern mit Laden frage ich als Erstes, wie groß Laden und Wohnungen sind. Die 10-Prozent-Grenze entscheidet 2026, ob zwei Ausweise nötig sind.
Zweiter Tipp: Fotografieren statt suchen. Ein Foto vom Typenschild der Heizung, eins von den Fenstern, dazu Grundrisse, falls Sie welche haben. Den Rest kläre ich am Telefon. Fehlt eine Angabe zur Fassade, hilft eine kostenlose Sichtprüfung von außen.
Dritter Tipp: Belegen Sie jede Modernisierung. Wir rechnen mit Best-Case-Optimierung: Jede belegte Dämmung, jedes neuere Fenster, jede erneuerte Heizung fließt zu Ihren Gunsten ein. Eine Rechnung oder ein Foto genügt als Beleg.
Vierter Tipp für Gewerbe-Eigentümer: Kennen Sie § 41 Satz 3 GModG. Ein vor 2027 ausgestellter Bedarfsausweis taugt als Nachweis für die Renovierungsanforderungen nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf bis Ende 2032 höchstens das 0,5-Fache, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts der Effizienzskala auf dem Ausweis beträgt. Sonst brauchen Sie später einen anderen Nachweis. Der Ausweis selbst löst keine Sanierungspflicht aus.
Für Bremer Altbauten mit bis zu vier Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist der Bedarfsausweis bis Ende 2026 ohnehin Pflicht, wenn sie das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreichen.
| Gebäude | Ausweis | Festpreis | Lieferung |
|---|---|---|---|
| Einfamilienhaus | Bedarfsausweis | 299 EUR | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Mehrfamilienhaus | Bedarfsausweis | 399 EUR | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Nichtwohngebäude | Bedarfsausweis | 899 EUR | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Mischgebäude 2026 | Nichtwohngebäude- und Wohnausweis | 899 EUR für beide | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
Welche Fragen stellen Bremer Eigentümer zur Kritik am Energieausweis 2027?
Fünf Fragen klären, was die Kritik für Ihr Gebäude praktisch bedeutet.
Ändert die Kritik von Bundestag und Normenkontrollrat etwas am Energieausweis ab 2027?
Nein, die Kritik ändert die Rechtslage nicht. Artikel 2 der Novelle vom 23. Juli 2026 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, so steht es in BGBl. 2026 I Nr. 226. Die Entschließung des Bundestags fordert die Bundesregierung nur auf, sich in der EU für eine grundlegende Vereinfachung der Gebäuderichtlinie einzusetzen.
Braucht ein Bremer Behördengebäude ab 2027 einen Energieausweis ohne Verkauf oder Vermietung?
Ja, wenn es der öffentlichen Hand gehört, behördlich genutzt wird und noch keinen gültigen Energieausweis hat. Dann verlangt § 80 Abs. 6 GModG ab 1. Januar 2027 einen Bedarfsausweis, ohne Flächengrenze und ohne Anlass. Bisher galt die Pflicht nur für Behördengebäude über 250 m² mit starkem Publikumsverkehr.
Welcher Energieausweis gilt für ein Bremer Haus mit Laden im Erdgeschoss?
Bis 31. Dezember 2026 braucht ein solches Mischgebäude zwei Ausweise, wenn der Laden mehr als 10 Prozent der Nutzfläche einnimmt und sich Nutzung und Technik wesentlich unterscheiden. Wir erstellen beide als Paket für 899 EUR, der Wohnausweis ist geschenkt. Ab 1. Januar 2027 gibt es einen einzigen Bedarfsausweis, in Zonen gerechnet.
Bleibt ein 2026 ausgestellter Energieausweis nach der Reform gültig?
Ja. Nach § 79 Abs. 3 GModG gilt ein Energieausweis zehn Jahre ab Ausstellung, eine Austauschpflicht gibt es nicht. Als Nachweis für die Renovierungsanforderungen an Nichtwohngebäude taugt ein vor 2027 ausgestellter Bedarfsausweis nach § 41 Satz 3 GModG aber nur bis zum 0,5-Fachen, ab 2033 bis zum 0,4-Fachen des Skalenendwerts.
Verlangt die EU, dass Nichtwohngebäude ab 2027 nur noch einen Bedarfsausweis bekommen?
Nein. Die Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 erlaubt in Anhang I ausdrücklich eine Bewertung anhand des berechneten oder erfassten Energieverbrauchs. Die Beschränkung auf den Bedarfsausweis hat Deutschland selbst entschieden, ebenso die Klassenbildung über ein Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7. EU-Vorgaben sind dagegen die Klassen A bis G und der Wegfall der Denkmal-Ausnahme.
Was können Bremer Eigentümer jetzt tun?
Bremer Eigentümer können die Kritik ernst nehmen und trotzdem handeln: den Bedarfsausweis noch 2026 nach bekanntem Recht erstellen lassen, gültig für zehn Jahre. Die Debatte in Brüssel läuft weiter, Ihr Verkauf oder Ihre Vermietung muss darauf nicht warten.
Kritik ist kein Kalender. Der 1. Januar 2027 kommt so oder so.
Die Frage ist nur, ob Sie dann schon fertig sind.
Jetzt Ihren Festpreis für den Bedarfsausweis berechnen oder rufen Sie mich an unter 0421 6689 4123. Nach vollständigen Angaben liegt Ihr Ausweis morgen in Ihrer Inbox.
Wo kann ich die Quellen zum Nachlesen selbst prüfen?
Alle zitierten Stellen sind öffentlich und kostenlos abrufbar, hier jeweils mit dem Original-Link.
- BGBl. 2026 I Nr. 226, Gesetz vom 23. Juli 2026
- § 80 GModG in der heute geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de
- BT-Drucksache 21/6278, Gesetzentwurf mit Begründung und Kostenschätzung
- BT-Drucksache 21/6565, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
- BT-Drucksache 21/7009, Beschlussempfehlung mit Entschließung
- Deutscher Bundestag, Textarchiv zur Abstimmung am 10. Juli 2026
- BR-Drucksache 292/26 (B), Beschluss des Bundesrates vom 12. Juni 2026
- Nationaler Normenkontrollrat, Stellungnahme Nr. 8108
- Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- Deutscher Städtetag, Ausschussdrucksache 21(9)286
- DIHK, Stellungnahme vom 22. Mai 2026
- Haus & Grund Deutschland, Ausschussdrucksache 21(9)282
- Bundesarchitektenkammer, Stellungnahme zum Referentenentwurf
- GIH, Stellungnahme vom 12. Juni 2026

