Recht

Wer haftet beim Energieausweis?

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Wer haftet beim Energieausweis? | energiepass BREMEN, Telefon 0421 6689 4123
Stephan Grosser - Immobilienexperte in Bremen
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Die Haftung beim Energieausweis ist dreigeteilt: Der Aussteller haftet für die fachgerechte Berechnung, der Eigentümer für die Richtigkeit der Daten, die er liefert (§ 83 Abs. 3 GEG), und der Makler für die Pflichtangaben im Inserat. Der Verkäufer haftet für falsche Ausweiswerte dagegen meist nur, wenn er sie kannte oder ausdrücklich zusicherte.

Kaum ein Dokument beim Immobilienverkauf wird so oft mit einer Garantie verwechselt wie der Energieausweis.

Käufer lesen die Effizienzklasse wie ein Prüfsiegel. Verkäufer fürchten, für jede Abweichung geradestehen zu müssen. Und Aussteller schieben die Verantwortung gern auf die gelieferten Daten.

Die Rechtsprechung hat die Rollen inzwischen recht klar sortiert. In diesem Artikel zeige ich Ihnen, wer wofür haftet, welche Urteile den Rahmen setzen und wie Sie sich in jeder Rolle absichern.

Die Haftungsverteilung im Überblick

Vier Rollen, vier Verantwortungsbereiche. Die Grundregel: Jeder haftet für seinen eigenen Beitrag, niemand automatisch für das Gesamtergebnis.

RolleHaftet fürTypische Anspruchsgrundlage
AusstellerFachgerechte Berechnung, richtige Methode, richtige KlasseWerkvertrag, §§ 634 ff. BGB
EigentümerRichtigkeit der von ihm gelieferten Daten§ 83 Abs. 3 GEG, Schadensersatz
VerkäuferArglistig verschwiegene Fehler, ausdrückliche Zusicherungen§ 444, § 123 BGB
MaklerPflichtangaben im Inserat, Vorlage bei Besichtigung§ 87 GEG i.V.m. UWG, § 108 GEG

Daneben stehen die Bußgeldtatbestände des § 108 GEG: Wer den Ausweis nicht vorlegt, nicht übergibt oder ohne Pflichtangaben inseriert, riskiert unabhängig von jeder zivilrechtlichen Haftung bis zu 10.000 Euro. Wie diese Verstöße überhaupt auffallen, lesen Sie im Artikel Wer kontrolliert das Vorliegen eines Energieausweises?

Der Aussteller: Haftung für die Berechnung

Zwischen Auftraggeber und Aussteller besteht ein Werkvertrag. Der Aussteller schuldet einen fachlich richtigen Energieausweis und haftet für Mängel seiner Leistung.

Zur fachgerechten Erstellung gehören insbesondere:

  • die richtige Berechnungsmethode: Seit dem 1. Januar 2024 ist für Bedarfsausweise allein die DIN V 18599 maßgeblich, das ältere Verfahren nach DIN V 4108-6 ist unzulässig
  • korrekt ermittelte End- und Primärenergiewerte und die daraus folgende Effizienzklasse
  • die Plausibilitätsprüfung der verwendeten Daten (dazu gleich mehr)
  • die Registrierung mit Registriernummer bei der Registrierstelle des DIBt

Ausstellen darf einen Energieausweis übrigens nur, wer die Qualifikationsanforderungen des § 88 GEG erfüllt. Eine “Zulassung durch das DIBt” gibt es nicht, das DIBt vergibt die Registriernummern und organisiert die Stichprobenkontrolle.

Bei Fehlern stehen dem Auftraggeber die üblichen Mängelrechte zu: Nachbesserung, also ein korrigierter Ausweis, danach Minderung oder Schadensersatz. Bei der Verjährung ist Vorsicht geboten: Wird der Ausweis wie ein klassisches Werk behandelt, verjähren die Ansprüche schon zwei Jahre nach der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ordnet man ihn als Gutachten ein, gilt die dreijährige Regelverjährung ab Kenntnis (§ 634a Abs. 1 Nr. 3, §§ 195, 199 BGB). Höchstrichterlich geklärt ist das nicht, wer einen Fehler entdeckt, sollte ihn deshalb sofort reklamieren.

Ob auch der spätere Käufer den Aussteller direkt in Anspruch nehmen kann, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung erkennt eine solche Dritthaftung nur zurückhaltend an, verlassen sollte sich darauf niemand.

Der Eigentümer: Haftung für die eigenen Daten

Die wichtigste und am wenigsten bekannte Norm der Haftungsverteilung steht in § 83 Abs. 3 GEG: Stellt der Eigentümer die Daten bereit, muss er dafür sorgen, dass sie richtig sind. Der Aussteller muss die Daten sorgfältig prüfen und darf sie bei Zweifeln nicht verwenden.

Das Gesetz verteilt die Verantwortung also entlang der Datenkette:

KonstellationWer trägt die Verantwortung?
Eigentümer liefert bewusst falsches Baujahr oder falsche FlächeEigentümer
Eigentümer liefert korrekte Daten, Aussteller verrechnet sichAussteller
Daten offensichtlich unplausibel, Aussteller übernimmt sie trotzdemAussteller (Verletzung der Prüfpflicht)
Ehrlicher Irrtum des Eigentümers, für den Aussteller nicht erkennbarGrauzone, im Streitfall Beweisfrage

Praktisch heißt das für Eigentümer: Baujahr aus der Bauakte, Flächen aus dem Grundriss, Heizungsdaten vom Typenschild. Wer schätzt oder schönt, holt sich die Haftung ins Haus, die eigentlich beim Aussteller läge.

Genau deshalb frage ich bei der telefonischen Datenaufnahme nach Belegen und lasse mir Typenschilder und Unterlagen als Foto schicken. Das schützt beide Seiten: Sie vor falschen Werten, mich vor falschen Grundlagen.

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Der Verkäufer: weniger Haftung, als Käufer denken

Der wichtigste Punkt für Verkäufer: Falsche Werte im Energieausweis machen Sie nicht automatisch schadensersatzpflichtig. Die Gerichte behandeln den Ausweis als Informationsdokument, nicht als Garantie.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat das früh klargestellt (Urteil vom 13.03.2015, 17 U 98/14): Die bloße Übergabe oder Vorlage des Energieausweises begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung über den Energieverbrauch des Hauses. Zusammen mit dem in Kaufverträgen üblichen Gewährleistungsausschluss bleibt der Käufer bei bloßen Abweichungen meist ohne Anspruch.

Die Haftung des Verkäufers beginnt an zwei Stellen:

  1. Arglist. Wer weiß, dass der Ausweis falsch ist, und den Käufer darüber im Unklaren lässt, kann sich auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Der Käufer kann dann Schadensersatz verlangen oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB), binnen eines Jahres ab Entdeckung.
  2. Zusicherung. Wer im Kaufvertrag oder in Verhandlungen einen konkreten Energiekennwert oder eine Klasse ausdrücklich garantiert, haftet für diese Zusage unabhängig vom Ausweis.

Mein Rat an Verkäufer ist deshalb unspektakulär: keine mündlichen Versprechen zur Energieeffizienz, keine eigenen Umrechnungen, keine “das Haus ist praktisch ein B”-Sätze bei der Besichtigung. Der Ausweis spricht für sich, alles darüber hinaus schafft Haftung.

Der Makler: Haftung fürs Inserat

Für Makler ist die Haftungslage am schärfsten dokumentiert, denn hier gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung: Der BGH hat entschieden, dass Makler die Energieangaben in ihren Anzeigen selbst sicherstellen müssen (Urteil vom 05.10.2017, I ZR 232/16).

Konkret bedeutet das:

  • Fehlende Pflichtangaben im Inserat (heute § 87 GEG: Ausweisart, Endenergiewert, Energieträger, bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse) sind wettbewerbswidrig. Abmahnungen durch Wettbewerbszentrale, Verbände und Mitbewerber sind die Regel, nicht die Ausnahme.
  • “Der Eigentümer hat mir den Ausweis nicht gegeben” entlastet nicht. Der Makler muss die Angaben beschaffen, bevor er inseriert.
  • Bußgeld droht zusätzlich: Auch der Makler ist Adressat der Vorlage- und Übergabepflichten (§ 80 Abs. 4 GEG) und kann nach § 108 GEG mit bis zu 10.000 Euro belegt werden.
  • Falsch übernommene Werte, etwa eine gerundete oder veraltete Angabe aus einem alten Exposé, können Schadensersatzansprüche des Käufers auslösen.

Für Makler lohnt deshalb ein fester Prozess: kein Inserat ohne gültigen Ausweis, Werte exakt übernehmen, Ausweisdatum prüfen. Warum “wird nachgereicht” keine Lösung ist, steht im Artikel Energieausweis wird nachgereicht.

Fristen: wann Ansprüche verjähren

Bei der Haftung entscheidet oft nicht das Recht, sondern der Kalender.

AnspruchFristBeginn
Mängelrechte gegen den Aussteller2 oder 3 Jahre (umstritten)Abnahme des Ausweises bzw. Kenntnis vom Fehler (§ 634a BGB)
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung1 JahrEntdeckung der Täuschung (§ 124 BGB)
Schadensersatz (Regelverjährung)3 JahreJahresende nach Kenntnis von Schaden und Schädiger (§§ 195, 199 BGB)
Gültigkeit des Ausweises selbst10 JahreAusstellung (§ 79 Abs. 3 GEG)

Die Frist gegen den Aussteller ist die tückischste: Im ungünstigsten Fall läuft sie schon zwei Jahre ab Abnahme des Ausweises, nicht ab Verkauf. Deshalb sollten Sie den Ausweis zeitnah zum Verkaufsstart erstellen lassen, drei bis sechs Monate vorher sind ideal. Dass er formal zehn Jahre gilt, steht dazu nicht im Widerspruch: Gültigkeit und Mängelhaftung sind zwei verschiedene Uhren. Mehr zur Laufzeit im Artikel Wie lange ist der Energieausweis gültig?

So sichern Sie sich in jeder Rolle ab

Die Haftungsregeln klingen komplex, die Absicherung ist es nicht.

Als Eigentümer und Verkäufer:

  1. Daten aus Belegen liefern (Bauakte, Grundriss, Typenschild, Heizkostenabrechnungen), nicht aus dem Gedächtnis.
  2. Ausweis zeitnah zum Verkauf erstellen lassen und die Übergabe an den Käufer kurz schriftlich bestätigen lassen.
  3. Keine eigenen Zusicherungen zur Energieeffizienz machen, die über den Ausweis hinausgehen.

Als Käufer:

  1. Ausstellungsdatum und Registriernummer prüfen, Plausibilität hinterfragen: Passt die Klasse zu Baujahr und Heizung?
  2. Bei Zweifeln vor der Beurkundung nachfragen und Antworten schriftlich festhalten, denn nach dem Kauf trägt der Käufer die Beweislast.

Als Makler:

  1. Kein Inserat ohne gültigen Ausweis, Pflichtangaben exakt übernehmen.
  2. Den Verkäufer schriftlich auf Vorlage- und Übergabepflicht hinweisen.

Alle Grundlagen zu Ausweisarten und Pflichten finden Sie auf meiner Übersichtsseite Energieausweise für Wohngebäude.

Ich erstelle Energieausweise seit 2018 nach diesem Prinzip: Datenaufnahme telefonisch und per Foto mit Belegen, Berechnung nach DIN V 18599, Best-Case-Optimierung im rechtlich zulässigen Rahmen und DIBt-Registriernummer. So entsteht ein Ausweis, hinter dem alle Beteiligten stehen können.

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Stephan Grosser - Immobilienexperte in Bremen
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Was Kunden uns schreiben

Dokumentierte Rückmeldungen von Eigentümern, Maklern und Verwaltungen, die ihren Energieausweis über energiepass® Bremen beauftragt haben.

„Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.“

Finn Schroeder Deutsche Bank Immobilien Deutschland

„Vielen Dank für den tollen Service, gerne wieder!“

Alec Lenau LENAU Immobilien Hannover

„Vielen Dank für die zügige Bearbeitung. Ich bin begeistert und freue mich auf eine zukünftige Zusammenarbeit.“

René Siems Siems Immobilien e.K. Bremen

„Sportlich um diese Uhrzeit! Wunderbar. Vielen lieben Dank für die schnelle Rückmeldung und Erstellung des Ausweises.“

Timur Esmursiev Immo-WS Hannover

„Danke für die schnelle Bearbeitung und Erstellung des Energieausweises.“

René Siems Siems Immobilien Deutschland

„Klasse, herzlichen Dank! Das hat ja super funktioniert :)“

Vivian Hohorst Hohorst & Schwier Immobilien Hamburg
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